Bundesverband für Jugendvideoarbeit (BVJA)

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Die 2015 aktualisierte Satzung des Bundesverbandes für Jugendvideoarbeit e.V.

I Allgemeiner Teil

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen "Bundesverband für Jugendvideoarbeit e.V." BVJA; der Verein ist im Vereinsregister Köln unter VR 9232 eingetragen.

(2) Gerichtsstand des Vereins ist gemäß dieser Satzung Köln.

(3) Der Wirkungsbereich des Vereins soll der Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sein.
 

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 3 Zwecke
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Medienerziehung und der Filmarbeit bei Jugendlichen und Studenten

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Angebote von regionalen dokumentarischen und künstlerischen Filmprojekten für Jugendliche und Studenten, sowie durch Umverteilung von Informationen über Filmprojekte für Jugendliche und Studenten.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
 
 

II Organe des Vereins, Beschlussfassung

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
 
 

§ 5 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins.

(2) Eine Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens einmal pro Kalenderjahr einberufen. Die hierfür erforderliche Einladung an alle Mitglieder wird durch den Vorstand schriftlich oder per e-mail mit Aufforderung der Bestätigung des Erhalts zugestellt. Sie muss vier Wochen vor der Mitgliederversammlung bei den Mitgliedern eingegangen sein.

(3) Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung erhält, insoweit es ordentliches Mitglied des Vereins ist, zusammen mit der Einladung gemäß Absatz (2) eine voraussichtliche Tagesordnung, die der Vorstand bekannt gibt. Ist nach der Tagesordnung zu erwarten, dass Entscheidungen gemäß § 5 (8) oder Entscheidungen gemäß § 5 (9) durch die Mitgliederversammlung zu fassen sind, so kann das Mitglied unter Angabe von Gründen vom Vorstand die briefliche Zusendung von Abstimmungsunterlagen anfordern.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1., ersatzweise 2., ersatzweise 3. Vorsitzenden geleitet. Sind die Vorstände verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus den anwesenden ordentlichen Mitgliedern.

(5) Ist durch das bürgerliche Recht nichts anderes bestimmt, so gilt jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung als beschlussfähig.

(6) Ist durch diese Satzung nichts anderes bestimmt, so entscheiden die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aller Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Eine Änderung der Satzung ist mit einer 3/4-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu fassen.

(8) Eine Entscheidung über eine Änderung des Vereinszweckes oder über eine Auflösung des Vereins, ist mit einer 4/5-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Die Auflösung wird in § 8 näher geregelt.

 (9) Die Bestellung der Mitglieder des Vorstands durch die Mitgliederversammlung erfolgt jeweils alle zwei Jahre.

  

(10) Die Entlastung des Vorstands erfolgt für ein Geschäftsjahr.

(11) Erteilt die Mitgliederversammlung dem Vorstand Entlastung, so ist sie berechtigt, einen Kassenprüfer aus ihrer Mitte zu bestimmen, der nach Sichtung aller hierzu relevanten Unterlagen ihr einen Bericht vorlegt, aufgrund dessen sie dem Vorstand Entlastung erteilt.

(12) Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied unterzeichnet.
 

§ 6 Vorstand gemäß § 26 BGB

(1) Dem Vorstand obliegen:

1. Die Vertretung des Vereins nach Maßgabe des bürgerlichen Rechts gegenüber Dritten

2. Die Geschäftsführung des Vereins

3. Die Kontrolle der satzungsgemäßen Verwendung sämtlicher Mittel des Vereins.

(2) Dieser Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden als Schatzmeister.

Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsbefugnis, im Innenverhältnis der Schatzmeister jedoch nur, wenn 1. und 2. Vorsitzender verhindert sind.

(3) Scheidet mehr als ein Mitglied des Vorstandes außerhalb des Termins der Mitgliederversammlung aus, so hat der verbleibende Vorstand oder ein von den ausscheidenden Vorständen Beauftragter innerhalb von zwei Monaten ab Ausscheiden der Vorstandsmitglieder eine Mitgliederversammlung zwecks Neuwahl von Vorsitzenden einzuberufen.

(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl des neuen Vorstands.
 
 

III Mitgliedschaft

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Natürliche Personen können ordentliche Mitglieder sein. Sie können auf ihren Antrag hin in einer Mitgliederversammlung, bei der sie persönlich anwesend sein müssen, zu ordentlichen Mitgliedern des Vereins gewählt werden.

(2) Juristische Personen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts, deren Vereins-, Körperschafts- oder Gesellschaftszweck nicht vorrangig ökonomischer Natur ist, können auf ihren Antrag hin in einer Mitgliederversammlung, bei der ein Vertreter der juristischen Person persönlich anwesend sein muss, zu fördernden Mitgliedern des Vereins gewählt werden. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  
 

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Tod oder Ausschluss.

(2) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes wird zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam. Sie ist beim Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten einzureichen.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein muss beim Vorstand von zwei ordentlichen Mitgliedern mit einer schriftlichen Begründung beantragt werden. Der Ausschlussantrag ist als Tagesordnungspunkt auf einer Mitgliederversammlung zur Abstimmung zu bringen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
 

IV Schlussbestimmungen

§ 9 Auflösung

(1) Eine Entscheidung über eine Auflösung des Vereins ist mit einer 4/5-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung zu fassen.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, wird die Liquidation vom amtierenden Vorstand durchgeführt.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Jugendhilfe und Bildung.
 
 

§ 10 Redaktionelle Änderungen

Redaktionelle Änderungen bezüglich dieser Satzung, die sich auf Erfordernisse behördlicher oder gerichtlicher Auflagen begründen, können durch den Vorstand beschlossen werden. Die Beschlüsse müssen den Mitgliedern umgehend mitgeteilt werden.

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