Die
2015 aktualisierte Satzung des Bundesverbandes für Jugendvideoarbeit e.V.
I Allgemeiner Teil
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen
"Bundesverband für Jugendvideoarbeit e.V." BVJA; der Verein ist im
Vereinsregister Köln unter VR 9232 eingetragen.
(2) Gerichtsstand des Vereins
ist gemäß dieser Satzung Köln.
(3) Der Wirkungsbereich des
Vereins soll der Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland sein.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 3 Zwecke
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die
Förderung der Medienerziehung und der Filmarbeit bei Jugendlichen und
Studenten
Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch Angebote von regionalen dokumentarischen und
künstlerischen Filmprojekten für Jugendliche und Studenten, sowie durch
Umverteilung von Informationen über Filmprojekte für Jugendliche und
Studenten.
(2) Der Verein ist selbstlos
tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch
Aufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Jeder Beschluss über die
Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem
zuständigen Finanzamt vorzulegen.
II Organe des Vereins, Beschlussfassung
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die
Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung
ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins.
(2) Eine Mitgliederversammlung
wird durch den Vorstand mindestens einmal pro Kalenderjahr einberufen. Die
hierfür erforderliche Einladung an alle Mitglieder wird durch den Vorstand
schriftlich oder per e-mail mit Aufforderung der Bestätigung des Erhalts
zugestellt. Sie muss vier Wochen vor der Mitgliederversammlung bei den
Mitgliedern eingegangen sein.
(3) Jedes Mitglied der
Mitgliederversammlung erhält, insoweit es ordentliches Mitglied des Vereins
ist, zusammen mit der Einladung gemäß Absatz (2) eine voraussichtliche
Tagesordnung, die der Vorstand bekannt gibt. Ist nach der Tagesordnung zu
erwarten, dass Entscheidungen gemäß § 5 (8) oder Entscheidungen gemäß § 5
(9) durch die Mitgliederversammlung zu fassen sind, so kann das Mitglied
unter Angabe von Gründen vom Vorstand die briefliche Zusendung von
Abstimmungsunterlagen anfordern.
(4) Die Mitgliederversammlung
wird vom 1., ersatzweise 2., ersatzweise 3. Vorsitzenden geleitet. Sind die
Vorstände verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen
Versammlungsleiter aus den anwesenden ordentlichen Mitgliedern.
(5) Ist durch das bürgerliche
Recht nichts anderes bestimmt, so gilt jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung als beschlussfähig.
(6) Ist durch diese Satzung
nichts anderes bestimmt, so entscheiden die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit aller Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
(7) Eine Änderung der Satzung
ist mit einer 3/4-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu
fassen.
(8) Eine Entscheidung über eine
Änderung des Vereinszweckes oder über eine Auflösung des Vereins, ist mit
einer 4/5-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu fassen.
Die Auflösung wird in § 8 näher geregelt.
(9) Die
Bestellung der Mitglieder des Vorstands durch die Mitgliederversammlung
erfolgt jeweils alle zwei Jahre. |
(10) Die Entlastung des
Vorstands erfolgt für ein Geschäftsjahr.
(11) Erteilt die
Mitgliederversammlung dem Vorstand Entlastung, so ist sie berechtigt, einen
Kassenprüfer aus ihrer Mitte zu bestimmen, der nach Sichtung aller hierzu
relevanten Unterlagen ihr einen Bericht vorlegt, aufgrund dessen sie dem
Vorstand Entlastung erteilt.
(12) Das Protokoll der
Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von
einem anderen Vorstandsmitglied unterzeichnet.
§ 6 Vorstand gemäß § 26 BGB
(1) Dem Vorstand obliegen:
1. Die Vertretung des Vereins
nach Maßgabe des bürgerlichen Rechts gegenüber Dritten
2. Die Geschäftsführung des
Vereins
3. Die Kontrolle der
satzungsgemäßen Verwendung sämtlicher Mittel des Vereins.
(2) Dieser Vorstand im Sinne
des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3.
Vorsitzenden als Schatzmeister.
Jedes Vorstandsmitglied hat
Alleinvertretungsbefugnis, im Innenverhältnis der Schatzmeister jedoch nur,
wenn 1. und 2. Vorsitzender verhindert sind.
(3) Scheidet mehr als ein
Mitglied des Vorstandes außerhalb des Termins der Mitgliederversammlung aus,
so hat der verbleibende Vorstand oder ein von den ausscheidenden Vorständen
Beauftragter innerhalb von zwei Monaten ab Ausscheiden der
Vorstandsmitglieder eine Mitgliederversammlung zwecks Neuwahl von
Vorsitzenden einzuberufen.
(4) Die Amtszeit der
Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl des neuen Vorstands.
III Mitgliedschaft
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Natürliche Personen können
ordentliche Mitglieder sein. Sie können auf ihren Antrag hin in einer
Mitgliederversammlung, bei der sie persönlich anwesend sein müssen, zu
ordentlichen Mitgliedern des Vereins gewählt werden.
(2) Juristische Personen des
bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts, deren Vereins-, Körperschafts-
oder Gesellschaftszweck nicht vorrangig ökonomischer Natur ist, können auf
ihren Antrag hin in einer Mitgliederversammlung, bei der ein Vertreter der
juristischen Person persönlich anwesend sein muss, zu fördernden Mitgliedern
des Vereins gewählt werden. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
durch Austritt, Streichung, Tod oder Ausschluss.
(2) Die Austrittserklärung
eines Mitgliedes wird zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam. Sie ist beim
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten einzureichen.
(3) Der Ausschluss eines
Mitgliedes aus dem Verein muss beim Vorstand von zwei ordentlichen
Mitgliedern mit einer schriftlichen Begründung beantragt werden. Der
Ausschlussantrag ist als Tagesordnungspunkt auf einer Mitgliederversammlung
zur Abstimmung zu bringen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit
einfacher Mehrheit.
IV Schlussbestimmungen
§ 9 Auflösung
(1) Eine Entscheidung über eine
Auflösung des Vereins ist mit einer 4/5-Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung zu fassen.
(2) Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, wird die Liquidation vom
amtierenden Vorstand durchgeführt.
(3) Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Jugendhilfe
und Bildung.
§ 10 Redaktionelle Änderungen
Redaktionelle Änderungen
bezüglich dieser Satzung, die sich auf Erfordernisse behördlicher oder
gerichtlicher Auflagen begründen, können durch den Vorstand beschlossen
werden. Die Beschlüsse müssen den Mitgliedern umgehend mitgeteilt werden. |