Die Satzung des Bundesverbandes für Jugendvideoarbeit e.V.
I Allgemeiner Teil
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen "Bundesverband für Jugendvideoarbeit e.V."
BVJA; der Verein ist im Vereinsregister Köln unter VR 9232 eingetragen.
(2) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist gemäß dieser Satzung Köln.
(3) Der Wirkungsbereich des Vereins soll der Geltungsbereich des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland sein.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck und Ziele
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung" durch die Förderung
der Medien- erziehung und der Jugendfilmarbeit. Der Verein verwirklicht den Satzungszweck
durch folgende Aufgaben und Ziele:
1. Er soll die Arbeit Jugendlicher und junger Menschen mit audiovisuellen Medien im
Sozial-, Bildungs-, Kunst- und Kulturbereich fördern.
2. Er wendet sich in seiner Arbeit gegen einen für Jugendliche und junge Menschen
schädlichen audiovisuellen Mediengebrauch und ist zugleich bestrebt, dessen schädliche
Wirkungen auf diesen Personenkreis vorzubeugen. Hierzu führt er Jugendliche und junge
Menschen an die aktive Arbeit, das dokumentarische, journalistische und künstlerische
Gestalten mit audiovisuellen Mitteln heran. Die Jugendlichen und jungen Menschen sollen
hierdurch und im Rahmen der in Absatz (1) 3. genannten Vorhaben zu einem sinnvollen,
distanzierten und kritischen Umgang mit den audiovisuellen Medien angeregt werden. Ein
besonderer Schwerpunkt liegt hier bei der Unterstützung von Videogruppen, die an Schulen,
Universitäten, Volkshochschulen, in Vereinen oder frei organisiert sind. Der Verein
bemüht sich um die Schaffung einer Kontinuität zwischen Jugendmedienarbeit und
professioneller Medienarbeit.
3. Der Verein wird zu dem in Absatz (1) 2. beschriebenen Zwecke die ideele und materielle
Unterstützung und Förderung besonderer Vorhaben, insbesondere bei der Planung,
Ausführung und Fertigstellung von Videofilmen, nach Kräften gewährleisten sowie in
dieser Absicht selbst als Veranstalter von Ausstellungen, Seminaren und Videotagen tätig
werden. Ferner unterstützt der Verein den Erfahrungs- und Informationsaustausch unter den
jungen Medienmachern durch Veröffentlichung und Herausgabe verschiedener öffentlicher
und vereinsinterner Medienmaterialien.
4. Zur Beförderung des in Absatz (1) 1. und 2. beschriebenen Vereinszweckes kann der
Vorstand die vorübergehende oder andauernde Zusammenarbeit mit anderen juristischen oder
natürlichen Personen, insbesondere mit öffentlichen Institutionen für Jugend, Bildung
und Kultur, suchen.
5. Er bemüht sich um die Herstellung und Pflege von Kontakten auf nationaler und
internationaler Ebene im Sinne dieser Satzung.
6. Soweit die Satzung in § 3 (1) von "jungen Menschen" spricht, ist damit die
Personengruppe im Sinne des § 12 (2) gemeint.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Zentraler Ausgangspunkt des BVJA ist Qualität der Arbeit; sie bleibt unbeeinflußt
von weltanschaulichen Maßgaben.
(6) Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim
Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
II Organe des Vereins, Beschlußfassung
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der erweiterte Vorstand
4. Die Fachreferate
5. Die Landesdelegiertenkonferenz
6. Der Beirat
§ 5 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlußfassende Organ des Vereins. Ihr
obliegen im einzelnen:
1. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands jeweils alle
zwei Jahre.
2. Die Entlastung des vorhergehenden Vorstands für ein Geschäftsjahr.
3. Den mit einer 3/4-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu fassenden
Beschluß über eine Änderung der Satzung.
4. Die mit einer 4/5-Mehrheit aller Vereinsmitglieder zu fassende Entscheidung über eine
Änderung des Vereinszweckes oder über eine Auflösung des Vereins, sofern sein Zweck
nicht mehr erreichbar wird.
5. Die Wahl des Beirats und die Berufung eines Ehrenvorsitzenden.
(2) Eine Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens einmal kalenderjährlich
im 1. Quartal des Geschäftsjahres einberufen. Die hierfür erforderliche Einladung an
alle Mitglieder wird durch den Vorstand schriftlich zugestellt. Sie muß vier Wochen vor
der Mitgliederversammlung bei den Mitgliedern eingegangen sein.
(3) Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung erhält, insoweit es ordentliches Mitglied
des Vereins ist, zusammen mit der Einladung gemäß Absatz (2) eine voraussichtliche
Tagesordnung, die der Vorstand nach Maßgabe des § 5 (1) bekannt gibt. Ist nach der
Tagesordnung zu erwarten, daß Entscheidungen gemäß § 5 (1) 3. oder Entscheidungen
gemäß § 5 (1) 4. durch die Mitgliederversammlung zu fassen sind, so kann das Mitglied
unter Angabe von Gründen vom Vorstand die briefliche Zusendung von Abstimmungsunterlagen
anfordern.
(4) Erteilt die Mitgliederversammlung dem Vorstand Entlastung, so ist sie berechtigt,
einen Kassenprüfer aus ihrer Mitte zu bestimmen, der nach Sichtung aller hierzu
relevanten Unterlagen ihr einen Bericht vorlegt, aufgrund dessen sie dem Vorstand
Entlastung erteilt.
(5) Bei Bedarf erläßt der erweiterte Vorstand eine Geschäftsordnung für die
Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2.
Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen
Versammlungsleiter aus den Reihen des erweiterten Vorstandes.
(7) Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer, bei dessen
Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied unterzeichnet.
§ 6 Vorstand gemäß § 26 BGB
(1) Diesem Vorstand obliegen:
1. Die Vertretung des Vereins nach Maßgabe des bürgerlichen Rechts gegenüber Dritten
2. Die Geschäftsführung des Vereins
3. Die Kontrolle der satzungsgemäßen Verwendung sämtlicher Mittel des Vereins.
(2) a) Dieser Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.
Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
b) Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsbefugnis, im Innenverhältnis der
Schatzmeister jedoch nur, wenn 1. und 2. Vorsitzender verhindert sind.
(3) Soweit diese Satzung vom "erweiterten Vorstand" spricht, ist damit immer der
Vorstand im Sinne des § 26 BGB gemeint.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Daneben bestellt der Vorstand Beauftragte bestimmter Aufgabenbereiche, die vom
erweiterten Vorstand gewählt werden.
(6) Ferner kann der Vorstand gemäß § 12 (4) Ehrenmitglieder vorschlagen, die vom
erweiterten Vorstand gewählt werden.
(7) Der 1. Vorsitzende des Vorstandes kommt folgenden Verpflichtungen nach:
1. Er leitet die Sitzungen des Vorstandes, die von ihm oder in seinem Namen von einem
Beauftragten mindestens zweimal jährlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen sind,
wobei eine Frist von zwei Wochen zu beachten ist. Eine Vorstandssitzung muß innerhalb von
vier Wochen einberufen werden, wenn dies von einem Vorstandsmitglied oder der einfachen
Mehrheit des erweiterten Vorstandes verlangt wird.
2. Er oder sein Beauftragter informieren den erweiterten Vorstand über Sitzungen des
Vorstands und laden dessen Vertreter gemäß § 8 (5) zu allen Sitzungen des Vorstands
ein.
3. Er oder sein Beauftragter laden bei Bedarf, mindestens einmal jährlich unter Angabe
der Tagesordnung zu einer Sitzung des erweiterten Vorstandes ein, wobei eine Frist von
drei Wochen zu beachten ist. Eine Sitzung des erweiterten Vorstands ist darüber hinaus
innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangen.
(8) Der 2. Vorsitzende übernimmt die Aufgaben des 1. Vorsitzenden, wenn dieser durch
wichtige Gründe an der Ausübung seines Amtes gehindert ist. Scheidet der 1. Vorsitzende
aus dem Vorstand aus, so übernehmen der 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister bis zu den
allgemeinen Neuwahlen zum Vorstand kommissarisch die Leitung des Vereins, der 2.
Vorssitzende in der Funktion eines kommissarischen Vorsitzenden, der Schatzmeister als
sein kommissarischer Stellvertreter. Neuwahlen sind durch sie spätestens innerhalb von
sechs Wochen anzusetzen, sie müssen spätestens acht Wochen nach Ausscheiden des 1.
Vorsitzenden mit einem Ergebnis abgeschlossen sein.
(9) Tritt der 2. Vorsitzende zurück, so findet § 6 (8) zweiter und dritter Satz
sinngemäß Anwendung. Tritt der Schatzmeister zurück, so wählt der Vereinsvorstand
umgehend ein anderes Mitglied zum Schatzmeister.
(10) Scheiden sowohl der 1. Vorssitzende als auch der 2. Vorsitzende während einer
Amtsperiode aus, ist umgehend durch den Schatzmeister eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorstand wählt. Die Amtszeit der
übrigen Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl des neuen Vorstands.
(11) Tritt der gesamte Vorstand zurück, so übernimmt der erweiterte Vorstand die
kommissarische Leitung der Geschäfte des Vereins. Durch den Geschäftsführer ist dann
umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen
Vorstand wählt.
§ 6a Ehrenvorsitzender
Die Mitgliederversammlung kann einen Ehrenvorsitzenden berufen, der dem Vorstand mit
beratender Stimme angehört und die Mitgliederversammlung beraten kann. |
§ 7 Amtsdauer des Vorstands
Die Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands werden von der
Mitgliederversammlung in Einzelwahlgängen auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren, vom
Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; sie bleiben bis zu ihrer Neuwahl im Amt, sofern
durch diese Satzung nichts anderes bestimmt ist. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder
gemäß § 12 (2).
§ 8 Erweiterter Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, dem
Geschäftsführer, dem Schriftführer und weiteren Mitgliedern, deren Aufgaben vom
Vorstand festgelegt werden.
(2) Beratend und ohne Stimmrecht nehmen an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes
außerdem teil:
1. Alle Personen gemäß § 6 (5)
2. Alle Personen gemäß § 9 (3)
(3) Dem erweiterten Vorstand obliegen folgende Aufgaben:
1. Er nimmt Beschwerden jedes ordentlichen Mitgliedes gegen Entscheidungen des Vorstandes
entgegen.
2. Er trifft bezüglich Absatz (3) 1. eine endgültige Entscheidung über die
durchzuführenden Maßnahmen.
3. Er entscheidet weiterhin endgültig alle Streitfälle nach § 15.
4. Der erweiterte Vorstand übernimmt im Falle des § 6 (11) die kommissarische Leitung
der Vereinsgeschäfte.
5. Er trifft Entscheidungen über die Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen gemäß § 14
(4).
6. Er wählt die Ehrenmitglieder gemäß § 12 (4) auf Vorschlag des Vorstandes.
(4) Wird ein Amt des erweiterten Vorstandes frei, so wählt der erweiterte Vorstand bis
zur Neuwahl des Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung umgehend eine andere Personen
aus den Reihen der Mitglieder oder des erweiterten Vorstandes.
(5) Der erweiterte Vorstand entsendet einen oder mehrere Vertreter, darunter den
Geschäftsführer oder den Schriftführer, die an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht
teilnehmen.
(6) Der erweiterte Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) Der erweiterte Vorstand tritt nach Maßgabe von § 6 (7) 3. bei Bedarf, mindestens
einmal jährlich zusammen. Sinngemäße Anwendung findet § 5 (6).
§ 8 a Beirat
(1) Die Mitgliederversammlung wählt bis zu fünf Beiratsmitglieder. Die Wahl bedarf einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Beiratsmitglieder können mit einer Mehrheit von
drei Vierteln der abgegebenen Stimmen auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes
abgewählt werden. Ein Beschluß über die Abwahl ist nur zulässig, wenn zwischen Antrag
und Abstimmung mindestens eine Woche liegt.
(3) Der Beirat kann auf Antrag eines Mitgliedes oder eines Vereinsorgans einen
Vermittlungsversuch unternehmen.
(4) Der Beirat bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt wird.
(5) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 Landesgruppen, Landesdelegiertenkonferenz
(1) Der Vorstand hat die Möglichkeit, zur effektiven Ausübung des Vereinszweckes die
Gründung von Landesgruppen zuzulassen.
(2) Die Landesgruppen selbst haben nicht die Qualität einer juristischen Person.
(3) Jede Landesgruppe wählt einen Delegierten und dessen Stellvertreter. Die Gesamtheit
der Landesdelegierten stellt die Landesdelegiertenkonferenz.
(4) Bei einer entsprechend großen Mitgliederzahl innerhalb einer Landesgruppe können
Regionalgruppen gebildet werden. Die entsprechenden Regionalgruppen haben die Qualitäten
gemäß § 9.
(5) Jede Landesgruppe gibt sich in Übereinstimmung mit den in dieser Satzung verankerten
Zielsetzungen und Prinzipien des Vereins eine eigene Geschäftsordnung.
(6) Der Delegierte einer Landesgruppe muß seinen dauerhaften Wohnsitz im Bereich der
politischen Grenzen des betreffenden Landes nehmen.
§ 10 Beschlußfähigkeit
(1) Ist durch das bürgerliche Recht nichts anderes bestimmt, so gilt jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung als beschlußfähig. Entsprechend finden § 11 (3) und
§ 11 (4) Anwendung.
(2) Ist durch das bürgerliche Recht nichts anderes bestimmt, so gilt der Vorstand unter
Berücksichtigung von § 11 (3) nur vollzählig befähigt zur Beschlußfassung.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung des erweiterten Vorstandes gilt unter
Berücksichtigung von § 11 (3) als beschlußfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend
sind.
§ 11 Beschlußfassung
(1) Ist durch diese Satzung nichts anderes bestimmt, so entscheiden alle
beschlußfassenden Organe des Vereins mit einfacher Mehrheit aller Anwesenden. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Absatz (1) Satz 2 findet bei der Mitgliederversammlung auf den Vorsitzenden des
Vereins entsprechend Anwendung.
(3) Briefliche Abstimmung durch die Mitglieder der Vereinsorgane ist in begründeten
Ausnahmefällen zulässig. Das Nähere regelt die jeweilige Geschäftsordnung, in
Ermangelung einer solchen, das betreffende Organ selbst auf dem Wege einer mehrheitlichen
Entscheidung.
(4) In den Fällen des § 5 (1), (3) und (4) ist eine Briefwahl auf dem hierfür
bestimmten Wege des § 5 (3) jedenfalls zuzulassen.
III Mitgliedschaft
§ 12 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sein und zwar als:
1. Ordentliche Mitglieder
2. Korporative Mitglieder
3. Fördernde Mitglieder
4. Ehrenmitglieder
(2) Natürliche Personen mit einem Alter von bis zu fünfunddreißig Jahren werden auf
Beschluß des Vorstands und auf ihren Antrag hin ordentliche Mitglieder des Vereins. Sie
genießen somit bei regelmäßiger und um höchstens drei Monaten in Verzug befindlicher
Zahlung gemäß dieser Satzung mit Innenwirkung sowohl das aktive wie das passive
Wahlrecht. Mit Ausnahme des im § 11 (1) Satz 2 bestimmten Falles ist dabei also der
Zählwert jeder Stimme gleich dem Wert eins.
(3) Juristische Personen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts, deren Vereins-,
Körperschafts- oder Gesellschaftszweck nicht vorrangig ökonomischer Natur ist, können
auf Beschluß des Vorstandes und mit Billigung des erweiterten Vorstandes auf ihren Antrag
hin die korporative Mitgliedschaft des Vereins erwerben. Sie entsenden jeweils einen
Vertreter in die Mitgliederversammlung.
(4) Natürliche Personen und juristische Personen im Sinne von Absatz 3, die sich um die
Ziele des Vereins verdient gemacht haben, können Ehrenmitglieder werden. Sie werden auf
Vorschlag des Vorstandes vom erweiterten Vorstand gewählt. Die Ehrenmitgliedschaft tritt
durch Annahme der gewählten Person in Kraft.
§ 13 Einspruchsrecht
Beantragt eine natürliche oder juristische Person die ordentliche, korporative oder
fördernde Mitgliedschaft, so kann sie gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes
innerhalb einer Frist von 4 Wochen Beschwerde beim erweiterten Vorstand erheben. Dieser
trifft nach Anhörung der Beteiligten mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder eine
endgültige Entscheidung.
§ 14 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(2) Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen; dabei ist
der Mitgliedsbeitrag so hoch festzulegen, daß der Verein keinen Schaden erleidet.
(3) Die Beiträge sind bis zum Ende des ersten Quartals eines Geschäftsjahres zu
entrichten. Eine halbjährliche Beitragszahlung ist auf Antrag möglich. Der Antrag ist
dem Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen zuzuleiten.
(4) Ausnahmen zu § 14 (3) sind vom erweiterten Vorstand zu beschließen.
§ 15 Ende der Mitgliedschaft
(1) a) Mit Vollendung des sechsunddreißigsten Lebensjahres geht die ordentliche
Mitgliedschaft in eine fördernde Mitgliedschaft über.
b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Tod oder Ausschluß.
(2) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes wird zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam.
Sie ist beim Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten einzureichen.
(3) Mitglieder, die trotz mindestens einmaliger Mahnung um über drei Monate mit ihrer
Beitragszahlung im Verzug sind, können auf Beschluß des Vorstands aus der
Mitgliederliste gestrichen werden. Mit Zugang des Vorstandsbeschlusses an das Mitglied
wird die Streichung wirksam. Das betroffene Mitglied kann innerhalb von vier Wochen nach
Zugang gegen den Beschluß schriftlich Berufung beim erweiterten Vorstand beantragen. Der
erweiterte Vorstand entscheidet endgültig.
(4) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann beim erweiterten Vorstand von zwei
Mitgliedern beantragt werden, insbesondere wenn ein Mitglied grob fahrlässig gegen die
Satzung oder seine Pflichten verstößt. Gegen die Entscheidung des erweiterten Vorstands
kann die betroffene Person schriftlich Berufung bei der nächstfolgenden
Mitgliederversammlung einlegen, deren Einladung der Person auf Antrag vom Vorstand
zugesandt werden muß. Die Mitgliederversammlung entscheidet entgültig über eine
Wiederaufnahme der Mitgliedschaft.
IV Schlußbestimmungen
§ 16 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen
Mitgliederversammlung mit der in § 5 (3) festgelegten Stimmenmehrheit unter
Berücksichtigung von § 11 (3) und § 11 (4) beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, wird die Liquidation vom
amtierenden Vorstand durchgeführt. Dies gilt entsprechend für den Fall, daß der Verein
aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Jugendhilfe und Bildung.
Vor Auszahlung ist die Zustimmung des Finanzamtes einzuholen.
§ 17 Redaktionelle Änderungen
Redaktionelle Änderungen bezüglich dieser Satzung, die sich auf Erfordernisse
behördlicher oder gerichtlicher Auflagen begründen, können durch den Vorstand
beschlossen werden. Die Beschlüsse müssen den Mitgliedern umgehend mitgeteilt werden. |